Ticketbedingungen für Veranstaltungen von Martius & Seidl GbR (Don’t Let The Label Label You!)
Die wichtigsten Infos in Kürze vorab:
- Maximal 4 Tickets pro Person pro Veranstaltung
- Weiterverkauf nur privat und mit maximalen Aufpreis von 20%
- Für Tickets besteht kein Widerrufsrecht
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Ticketbedingungen gelten für alle Eintrittskarten (nachfolgend „Tickets") für Veranstaltungen von Martius & Seidl GbR, Anzengruberstr. 6, 12043 Berlin (nachfolgend „Veranstalter"), die über den Onlineshop unter dltlly.com erworben werden. Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Bei Widersprüchen gehen diese Ticketbedingungen vor.
(2) Mit dem Ticket erwirbt der Käufer das Recht, die auf dem Ticket bezeichnete Veranstaltung am angegebenen Ort und Termin zu besuchen (Zutrittsrecht). Ein Anspruch auf einen bestimmten Steh- oder Sitzplatz besteht nicht, soweit auf dem Ticket nichts anderes ausgewiesen ist.
(3) Jedes Ticket trägt eine individuelle Ticketnummer und berechtigt zum einmaligen Zutritt. Mit dem Scan des Codes am Einlass verliert es seine Gültigkeit.
(4) Maßgeblich ist die Fassung dieser Ticketbedingungen, die zum Zeitpunkt der Bestellung im Bestellprozess einbezogen wurde.
§ 2 Bestellmengenbegrenzung
(1) Je Person und Veranstaltung dürfen höchstens 4 Tickets erworben werden.
(2) Die Grenze nach Absatz 1 gilt personenbezogen und unabhängig von der Anzahl der Bestellungen. Der Veranstalter darf zur Prüfung, ob mehrere Bestellungen derselben Person zuzurechnen sind, insbesondere Name, E-Mail-Adresse, Rechnungs- und Lieferanschrift, Telefonnummer, verwendetes Zahlungsmittel und Kundenkonto abgleichen. Die Aufteilung eines Ticketbezugs auf mehrere Bestellungen, Kundenkonten, E-Mail-Adressen, Anschriften oder Zahlungsmittel führt nicht dazu, dass die Grenze mehrfach gilt.
(3) Bestellungen mehrerer Personen desselben Haushalts sind zulässig, soweit jede Person die Grenze nach Absatz 1 für sich einhält.
(4) Der Veranstalter behält sich vor, eine Bestellung nicht anzunehmen, soweit sie die Grenze nach Absatz 1 überschreitet. Ist der Vertrag bereits geschlossen, gilt § 6.
(5) Für Gruppenbestellungen oberhalb der Grenze nach Absatz 1 kann vor der Bestellung eine Freigabe über den Shop-Chat beantragt werden. Ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht.
(6) Der Veranstalter behält sich vor, die Grenze nach Absatz 1 für einzelne Veranstaltungen abweichend festzulegen. Maßgeblich ist die auf der jeweiligen Produktseite angegebene Höchstmenge.
§ 3 Weitergabe und Weiterverkauf – Grundsatz
(1) Der Käufer erwirbt die Tickets zur eigenen Nutzung oder zur Nutzung durch Begleitpersonen, nicht zum gewerblichen Weiterverkauf.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, Tickets nur unter den Voraussetzungen des § 4 an Dritte weiterzugeben oder zu veräußern und Tickets nicht unter Verstoß gegen § 5 anzubieten.
(3) Der Veranstalter verfolgt mit diesen Beschränkungen folgende berechtigte Interessen: die Aufrechterhaltung eines sozialverträglichen Preisgefüges und den Zugang der Besucher zu Tickets zu den vom Veranstalter kalkulierten Preisen, den Schutz der Besucher vor Ticketbetrug und Leerverkäufen, die Gewährleistung einer funktionierenden Einlasskontrolle sowie die Sicherheit der Veranstaltung.
(4) Der Veranstalter wirkt an jeder Weitergabe mit, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Er darf die Mitwirkung nur aus sachlichem Grund verweigern.
§ 4 Zulässige Weitergabe – Preisgrenze und Verfahren
(1) Eine Weitergabe ist zulässig, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Kein gewerblicher Weiterverkauf. Die Weitergabe erfolgt nicht im Rahmen einer gewerblichen oder sonst geschäftsmäßigen Tätigkeit des Weitergebenden.
b) Aufpreisgrenze: 20 %. Der vom Erwerber insgesamt zu zahlende Preis übersteigt den vom Käufer tatsächlich gezahlten Gesamtpreis um nicht mehr als 20 %. Maßgeblicher Ausgangswert ist der in der Bestellbestätigung ausgewiesene Gesamtpreis für das jeweilige Ticket einschließlich aller Ticket-, Service- und Zahlungsgebühren. Tatsächlich angefallene und nachgewiesene Versandkosten dürfen zusätzlich an den Erwerber weitergegeben werden. Als Bestandteil des Preises gelten sämtliche Entgelte, Gebühren, Aufschläge und Zuzahlungen jeder Art, die der Erwerber im Zusammenhang mit dem Erwerb des Tickets zu leisten hat, gleich an wen sie zu zahlen sind.
c) Umschreibung über den Veranstalter. Die Weitergabe wird vor Beginn der Veranstaltung über den Shop-Chat angezeigt. Sowohl der bisherige Käufer als auch der Erwerber melden sich hierzu beim Veranstalter. Anzugeben sind die Ticketnummer, die Kontaktdaten (Mindestens voller Name + E-Mail-Adresse) des Erwerbers sowie der tatsächlich vereinbarte Weitergabepreis.
d) Keine unautorisierten Plattformen. Das Ticket wurde nicht über eine nicht vom Veranstalter autorisierte Zweitmarkt-, Auktions- oder Vermittlungsplattform angeboten.
(2) Der Veranstalter teilt dem bisherigen Käufer auf Anfrage den nach Absatz 1 lit. b zulässigen Höchstpreis mit, bevor eine Weitergabe vereinbart wird.
(3) Nach der Umschreibung stellt der Veranstalter dem Erwerber ein Ticket mit neuer Ticketnummer aus und bestätigt ihm dessen Gültigkeit. Das ursprüngliche Ticket wird gesperrt und berechtigt nicht mehr zum Zutritt.
(4) Die Umschreibung ist kostenlos.
(5) Absatz 1 gilt auch für die unentgeltliche Weitergabe, etwa an Familienangehörige oder Bekannte. In diesem Fall entfällt die Prüfung nach Absatz 1 lit. b.
(6) Die Umschreibung ist bis 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn möglich.
§ 5 Unzulässige Handlungen
Untersagt sind insbesondere:
a) das gewerbliche oder geschäftsmäßige Anbieten, Vermitteln oder Veräußern von Tickets ohne schriftliche Autorisierung des Veranstalters;
b) das Anbieten oder Veräußern von Tickets zu einem Preis, der die Grenze nach § 4 Abs. 1 lit. b überschreitet;
c) das Anbieten von Tickets auf nicht vom Veranstalter autorisierten Zweitmarkt-, Auktions- oder Vermittlungsplattformen (z. B. viagogo, StubHub, eBay, Kleinanzeigen-Portale), auch dann, wenn die Preisgrenze eingehalten wird;
d) das Anbieten von Tickets, über die der Anbietende zum Zeitpunkt des Angebots nicht verfügt (Leerverkäufe);
e) der Einsatz automatisierter Verfahren (Bots, Skripte) oder mehrerer Kundenkonten, um die Bestellmengenbegrenzung zu umgehen;
f) die Verwendung von Tickets zu Werbe-, Vermarktungs- oder Gewinnspielzwecken ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters.
§ 6 Rücktritt des Veranstalters vor der Veranstaltung
(Kernklausel. Der Katalog in Absatz 1 ist abschließend und muss konkret bleiben – § 308 Nr. 3 BGB verlangt einen sachlich gerechtfertigten und in der Klausel benannten Grund. Nicht durch „insbesondere" oder „bei Missbrauch" aufweichen.)
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, vom Ticketkaufvertrag zurückzutreten und die betroffenen Tickets zu sperren, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) Das Ticket wird zu einem Preis oberhalb der Grenze nach § 4 Abs. 1 lit. b öffentlich zum Kauf angeboten.
b) Das Ticket wird auf einer nicht vom Veranstalter autorisierten Zweitmarkt-, Auktions- oder Vermittlungsplattform angeboten (§ 5 lit. c).
c) Das Ticket wird gewerblich oder geschäftsmäßig angeboten, vermittelt oder veräußert (§ 5 lit. a).
d) Die Bestellmengenbegrenzung nach § 2 wurde überschritten.
e) Der Ticketbezug erfolgte unter Einsatz automatisierter Verfahren, unter Verwendung mehrerer Kundenkonten, unter Angabe abweichender Personendaten oder unter sonstiger gezielter Umgehung der Bestellmengenbegrenzung (§ 5 lit. e).
f) Der Käufer hat bei der Bestellung oder im Rahmen einer Umschreibung nach § 4 unrichtige Angaben gemacht, insbesondere zum vereinbarten Weitergabepreis, zur Person des Erwerbers oder zum Zweck des Erwerbs.
(2) Vor Ausübung des Rücktritts fordert der Veranstalter den Käufer in Textform auf, den Verstoß innerhalb von 24 Stunden zu beseitigen – insbesondere ein Angebot zu löschen oder dessen Preis auf einen zulässigen Betrag zu ändern. Der Veranstalter benennt dabei den beanstandeten Sachverhalt und legt die ihm vorliegenden Nachweise bei. Der Rücktritt ist erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zulässig. Der Aufforderung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Veranstaltung in weniger als 48 Stunden beginnt.
(3) Der Rücktritt nach Absatz 1 lit. a bis c ist nur zulässig, solange das Ticket noch nicht an einen Dritten übertragen worden ist.
(3a) Im Fall des Absatzes 1 lit. d beschränkt sich der Rücktritt auf die Tickets, die die Grenze nach § 2 Abs. 1 überschreiten; maßgeblich für den Verbleib sind die zuerst eingegangenen Bestellungen. Im Fall des Absatzes 1 lit. e kann der Veranstalter von sämtlichen betroffenen Bestellungen zurücktreten. Der Aufforderung nach Absatz 2 bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 lit. d und e nicht.
(4) Im Falle des Rücktritts erstattet der Veranstalter dem Käufer den vollständigen gezahlten Gesamtpreis einschließlich aller Gebühren innerhalb von 14 Tagen über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel. Weitergehende Ansprüche des Käufers bestehen nicht, wenn er den Rücktrittsgrund zu vertreten hat.
(5) Das Recht des Veranstalters, den Rücktritt oder die Anfechtung auf gesetzliche Vorschriften zu stützen – insbesondere §§ 241 Abs. 2, 324 BGB sowie § 123 BGB –, bleibt unberührt.
(6) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Rücktritt frei gewordene Tickets erneut zu verkaufen.
§ 7 Vertragsstrafe und weitere Rechtsfolgen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Preisgrenze nach § 4 Abs. 1 lit. b verspricht der Käufer dem Veranstalter die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, um den der vereinbarte Weitergabepreis die zulässige Preisgrenze überschreitet.
(2) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen § 5 lit. a, c, d oder e verspricht der Käufer dem Veranstalter die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 EUR je betroffenem Ticket, insgesamt jedoch höchstens 600,00 EUR je Bestellung.
(3) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Mehrere Vertragsstrafen nach Absatz 1 und 2 werden für denselben Verstoß nur einmal, und zwar in der jeweils höheren Höhe, verwirkt.
(4) Tritt der Veranstalter nach § 6 zurück und erstattet er den Kaufpreis vollständig, wird eine Vertragsstrafe nach Absatz 1 für denselben Sachverhalt nicht zusätzlich verwirkt.
(5) Bei wiederholten oder gewerblichen Verstößen kann der Veranstalter den Käufer vom künftigen Ticketerwerb ausschließen und offene Bestellungen stornieren.
§ 8 Hinweis für Erwerber aus dem Zweitmarkt
(1) Tickets, deren Kaufvertrag der Veranstalter nach § 6 rückabgewickelt hat, sowie Tickets, die nach § 4 Abs. 3 umgeschrieben wurden, sind gesperrt und berechtigen nicht zum Zutritt.
(2) Wer ein Ticket nicht unmittelbar über dltlly.com erworben hat, sollte die Gültigkeit vor dem Kauf unter Angabe der Ticketnummer im Shop-Chat prüfen lassen. Der Veranstalter bestätigt dem Erwerber die Gültigkeit im Rahmen der Umschreibung nach § 3.
(3) Der Veranstalter erstattet keine Beträge, die an Dritte für gesperrte Tickets gezahlt wurden. Ansprüche des Erwerbers gegen denjenigen, der ihm das Ticket überlassen hat, bleiben unberührt.
§ 9 Kein Widerrufsrecht
Bei Tickets für Veranstaltungen im Bereich Freizeitbetätigungen, die für einen bestimmten Termin oder Zeitraum vorgesehen sind, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Veranstalter bietet stattdessen die kostenlose Umschreibung nach § 4 an.
§ 10 Salvatorische Regelung
Sollte eine Bestimmung dieser Ticketbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.















